Zum Hauptinhalt springen

Testamentsvollstreckung

Es ist grundsätzlich eine sorgfältige Nachlassplanung erforderlich, damit der letzte Wille erfüllt wird. Das setzt zunächst eine ordnungsgemäß und formwirksam errichtete letztwillige Verfügung voraus. Wer aber kümmert sich nach dem Erbfall um die Umsetzung des letzten Willens? Es besteht nach dem Tod zunächst keine Kontrolle, um zu verhindern, dass der letzte Wille von den Erben schlecht umgesetzt oder sogar gänzlich missachtet wird. Hier kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers helfen.

Funktion und Anwendungsfälle

Der Testamentsvollstrecker tritt dann als verlängerter Arm des Erblassers auf und setzt seinen letzten Willen in die Tat um. Dabei ist der Testamentsvollstrecker als Inhaber eines privaten Amtes ausschließlich dem Erblasserwillen verpflichtet. Eine Fehlverteilung des Nachlasses oder die Missachtung des letzten Willens des Erblassers kann so verhindert werden. Es besteht zugleich eine doppelte Schutzfunktion: Die Erben können über den Nachlass nicht verfügen. Dieses Recht steht für die Dauer der Testamentsvollstreckung ausschließlich dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist jedoch während der Testamentsvollstreckung zugleich den Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass nicht gestattet.

Notwendig und sinnvoll ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung unter anderem in den folgenden Fällen:

  • Es sind Erbstreitigkeiten zu befürchten.
  • Das Testament enthält Vermächtnisse, Auflagen und/oder Bedingungen, deren Überwachung oder Erfüllung gewährleistet werden soll.
  • Der im Testament Bedachte ist verschuldet und möglichen Zugriffen von Gläubigern ausgesetzt. Der Zugriff Dritter soll auch in den Fällen eines sog. Behindertentestaments verhindert werden. Auch hier kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.
  • Die Erben sind noch minderjährig und/oder besitzen nicht die nötige Reife und Erfahrung, um größere Nachlässe zu verwalten.
  • Der Nachlass, z. B. ein Betrieb oder umfangreiches Immobilienvermögen, soll über längere Zeit als Einheit zusammengehalten und fortgeführt werden.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss wirksam, unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften, erfolgen. Es ist daher ratsam und sinnvoll, eine Person mit ausreichenden Rechtskenntnissen zu beauftragen. Die Testamentsvollstreckung sollte ferner noch zu Lebzeiten des Erblassers gut vorbereitet und bestenfalls von dem späteren Testamentsvollstrecker begleitet werden.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören regelmäßig insbesondere:

  • Erfüllung angeordneter Vermächtnisse und Auflagen (§§ 2203 BGB)
  • Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB)
  • Erfüllung der Anordnungen des Erblassers
  • Eingehung und Erfüllung von Verbindlichkeiten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses
  • Durchführung der Auseinandersetzung zwischen den Erben und Aufteilung des Nachlasses
  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und Begleichung der Erbschaftssteuer

Der Regelfall ist die so genannte Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203 - 2207 BGB). Denkbar ist ferner die Dauertestamentsvollstreckung, die über längere Zeit (bis zu 30 Jahre bzw. für die Lebenszeit des Erben) oder aber die Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1 BGB) über einen längeren Zeitraum, z.B. Depot- oder Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit des Erben.

Stellung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Die Erben haben demgegenüber Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Aufwendungsersatz sowie eine angemessene Vergütung, wobei der letzte Punkt streitträchtig sein kann. Verbindliche gesetzliche Vergütungsregelungen bestehen nicht. Sinnvoll ist daher, sich über die Vergütung mit dem Testamentsvollstrecker frühzeitig zu einigen. Oft wird die Vergütung zwischen Erblasser und Testamentsvollstrecker vereinbart und bereits mit in die letztwillige Verfügung aufgenommen. Gibt es keine hinreichende Vereinbarung über die Vergütung, können die Erben eine entsprechende Vereinbarung mit dem Testamentsvollstrecker treffen.

Ende der Testamentsvollstreckung

Üblicherweise endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass verteilt und/oder die zugewiesenen Aufgaben erledigt sind.

Erfolg der Testamentsvollstreckung

Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt maßgeblich mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft. Zudem erfordert die ordnungsgemäße Testamentsvollstreckung in der Regel umfangreiche Rechtskenntnisse, weshalb noch vor einigen Jahren ausschließlich Rechtsanwälte als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden konnten.

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache

Rechtsanwalt Dr. Birkenbeil ist zertifizierter Testamentsvollstrecker nach den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V. in Bonn und eingetragen in die Liste der Testamentsvollstrecker unter www.testamentsvollstreckerliste.de.